Seite 273

 
Auszug aus dem Bundeszentralregistergesetz
Band 2001, Seite 0815

In der Untersuchung gegen die beiden Verklagten:

Adam Paradiso, geb. am 99.99.9999 in xxx, wohnhaft in xxx und 
Eva Rippe, geb. am 99.99.9999 in xxx, wohnhaft in xxx
ist folgender Tatbestand für richtig befunden worden:   

1.

Der Angeklagte Adam Paradiso, vorgenannt, hat sich durch Wegnahme der genannten Eva Rippe aus der Wohnung, xxx, des Raubes schuldig gemacht (§111).

2.

Die Mitangeklagte Eva Rippe ist, nachdem sie dem vorgenannten Adam Paradiso gefährliche Wunden am Gesäß und Herzen beigebracht hat und er infolgedessen seine Freiheit lassen mußte, des vorbedachten und vorsätzlichen Mordes schuldig befunden worden (§138).

In Anbetracht dessen, wurden folgende Strafen ausgesprochen:   

a)

Die beiden Angeklagten sind lebenslänglich aneinander zu ketten.

b)

Der vorgenannte Adam Paradiso hat für den Unterhalt der Mitangeklagten Eva Rippe zu sorgen und sich eines soliden Lebenswandels zu befleißigen. Bei gutem Verhalten hat er Anrecht auf einen eigenen Hausschlüssel.  

c)

Die Angeklagte Eva Rippe geht ihres Namens verlustig und hat fortan als Frau Paradiso zu zeichnen.  

d)

Zur Verbüßung der unter Ziffer a) ausgesprochenen Strafe wird den beiden Angeklagten eine gemeinsame Zelle zugesprochen, deren Reinigung durch Frau Paradiso  zu erfolgen hat (Herr Paradiso  kann zu Hilfsarbeiten zugezogen werden). Es ist den beiden untersagt, fremde Hilfe anzunehmen!  

e)

Der vorgenannte Adam Paradiso hat die Prozeßkosten von Euro 1.000.-- zu bezahlen. Der Betrag wird seinem Sackgeld abgezogen.

Die beiden Angeklagten beeideten den Tatbestand von Ziffern 1 und 2 und haben das Strafmaß als angemessen betrachtet.  

xxx, 03.11.2001

Der Gerichtspräsident  

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