Seite 206 |
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Bundesgesetzblatt |
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§ 1 Das größte Geschenk welches zur
Hochzeit bzw. zum Tag davor mitzubringen ist, ist die persönliche
Anwesenheit der Eingeladenen, einschließlich guter Laune.
§ 2 Das Brautpaar hat alles. Materielle Güter sind durch finanzielle Mittel zu ersetzen. Mit letzterem ist die Braut, bzw. die die Braut werden will, zu überhäufen. § 3 Sollte § 2 nicht der Wahrheit entsprechen, so ist § 4 anzuwenden. § 4 Dem Bräutigam, bzw. dem der so tut, als ob er das werden will, sind unauffällig einige Taler in die Tasche zu stecken, welche dem Verwendungszweck gemäß § 5 zuzuführen sind. § 5 Die während der Veranstaltung eingeworbenen finanziellen Mittel sind als Reinvestition in die Beköstigung der Anwesenden und für deren optimale Unterhaltung vorzusehen. § 6 Sollte der Fall eintreten, dass
Finanzmittel auch noch nach Abschluss der Festlichkeit zur § 7 Das Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an welchem man sich ernsthaft Gedanken über ein Geschenk zur Hochzeit macht. |
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Berlin,
01.06.2001 Die
Bundesministerin |
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